Angemeldet als:
filler@godaddy.com
Angemeldet als:
filler@godaddy.com
Der Infektionsschutz für Ihr Event ist auf Länderebene geregelt.
Beispiel Bayern:
15. BayIfSMV, § 7 Infektionsschutzkonzepte
Im Bereich des Handels, der Märkte und Einkaufszentren, der Dienstleistungen und des Handwerks mit Kundenverkehr, der vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, der Altenheime und Seniorenresidenzen, der Krankenhäuser, der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung
erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG) sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, für Sportstätten und Sportveranstaltungen, Freizeiteinrichtungen jeder Art, die Gastronomie, das Beherbergungswesen, Tagungen, Kongresse, Messen, Hochschulen, Schulen, Angebote der Kindertagesbetreuung, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, die außerschulische Bildung, Bibliotheken, Archive, im Bereich der Kultur, für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Laien- und Amateurensembles sowie in vergleichbaren Fällen hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst.[…]
Ja, Events dürfen unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Prüfen Sie dazu zunächst die aktuelle Gesetzeslage sowie die dazugehörigen Verordnungen auf Landesebene.
Versammlungen, die aus betrieblichen, öffentlichen, sozial-betreuungsrelevanten und rechtlichen Gründen stattfinden, sind unter bestimmten Auflagen erlaubt. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind aktuell nicht erlaubt. Das sollte auch in Ihrer Programmgestaltung beachtet werden.
Beachten Sie die aktuelle Gesetzeslage und die gesetzlichen Verordnungen (CoronaSchVO) auf Länderebene. Die Verordnungen verändern sich durch das aktuelle Infektionsgeschehen kontinuierlich. Daher müssen bis zum Zeitpunkt des Events regelmäßig die gesetzlichen Verordnungen geprüft und ggf. angepasst werden.
Ja. Durch die anhaltente Corona-Pandemie ist nach der aktuellen Gesetzeslage ein Hygienekonzept zwingend notwendig. Es beinhaltet die gesetzliche Mindestanforderung der einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und des Arbeitsschutzes und ist individuell an Ihr Event angepasst.
Ein/e Hygienebeauftragte/r ist ein/e zertifizierter Experte in allen relevanten Hygienefragen für Ihr Event und berät Sie über alle notwendigen Hygienemaßnahmen. Er/sie führt eine Gefährdungsbeurteilung durch und entwickelt ein entsprechendes Hygienekonzept für Ihr Event.
Ein Covid-19-sicheres Event bedeutet, dass durch eine genaue Planung und die Erstellung eines Hygienekonzeptes das Infektionsrisiko auf Ihrem Event soweit minimiert wird, dass alle TeilnehmerInnen vor einer möglichen Infektion geschützt sind und eine Ausbreitung des Coronavirus nicht stattfinden kann.
Der Veranstalter eines Events ist jeder, der die Verantwortung und das Risiko der Veranstaltung trägt und wesentliche Entscheidungsbefugnisse innehat. Er/sie wird vertraglich als Veranstalter genannt und tritt nach außen als Veranstalter auf. Im Vorfeld muss der verantwortliche Veranstalter für Ihr Event klar bestimmt werden.
Beschilderungen über Maskenpflicht, Abstand und Hygieneetiketten (Händewaschen, Niesen- und Husten-Etiketten) sollten zur Grundausstattung Ihres Events gehören. Je nach Veranstaltungsort sollten noch individuelle Beschilderungen wie Personenanzahl in Aufzügen, Ein- und Ausgänge, Desinfektionsmittelstandorte, etc. angebracht werden.
Ja, die Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen müssen erfasst werden. Im Fall einer nachweislichen Covid-19-Erkrankung bei einem Besucher Ihrer Veranstaltung muss das Gesundheitsamt alle Besucher ermitteln und kontaktieren können.
Bei der Kontaktdatenerfassung werden personenbezogene Daten aller TeilnehmerInnen wie Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse und Datum sowie Aufenthaltszeiten erfasst. Diese Daten müssen im Nachhinein eine Rückverfolgbarkeit aller TeilnehmerInnen für das Gesundheitsamt gewährleisten. Dabei müssen die Daten im Sinne des Datenschutzes für 4 Wochen aufbewahrt werden.
Grundsätzlich sind die AHA-L-Regeln zu beachten, die auch in den gesetzlichen Verordnungen (CoronaSchVO) zu finden sind. Der Abstand von 1,5 m zwischen allen Anwesenden ist einzuhalten. Eine Maskenpflicht am Veranstaltungsort ist durchzuführen sowie ausreichende Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss zudem ausreichend gelüftet werden. Eine detaillierte Umsetzung dieser Hygieneregeln sollte in Ihrem Hygienekonzept aufgeführt sein.
Natürlich können Sie sich aus den vielen Mustern und Vorlagen aus dem Netz selbst ein Hygienekonzept basteln. Aber Achtung! Es lauern Gefahren für Ihre Teilnehmer und Haftungsrisiken für Sie als Veranstalter. Unser Hygienekonzept umfasst über 50 Seiten Definitionen, Maßnahmen, Empfehlungen, Formulare und Druckvorlagen für Schilder. Wir beschäftigen uns seit Beginn der Pandemie mit Covid-19-sicheren Events und sind ausgebildete Veranstaltungsprofis. Gehen Sie auf Nummer sicher!
Heute geöffnet | 09:00 – 17:00 |
Hygienekonzept.events
ist ein Angebot der Servicebroker GmbH / Metzstrasse 14b / 81667 München
Copyright © 2021 Hygienekonzept.events / Servicebroker GmbH – Alle Rechte vorbehalten.