Angemeldet als:
filler@godaddy.com
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Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Servicebroker GmbH (Link)
Auszug:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Allgemein:
Wir, die Fa. Servicebroker GmbH, Watzmannstraße 11, 81541 München (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Dienstleistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich oder selbständig handelnden Auftraggebern (auch Vereine, Organisationen, Behörden, Städte usw., aber nicht Verbraucher).
(2) Geltung auch für künftige Aufträge:
Diese AGB gelten auch für Ihre künftigen Aufträge, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Ihre AGB:
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(4) Änderung unserer AGB in der Zukunft:
Wir sind berechtigt, diese AGB auch nach Vertragsschluss für das laufende Vertragsverhältnis zu ändern. Die jeweilige Änderung werden wir Ihnen schriftlich bekannt geben und Sie darauf hinweisen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen uns bestehenden Vertrages wird, wenn Sie dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich oder mündlich widersprechen. Wenn Sie nicht binnen dieser 6 Wochen widersprechen, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu der Änderung.
Dieses Vorgehen gilt nicht, wenn wir Ihnen innerhalb des Rahmenvertrages wiederholt Einzelaufträge unter Geltung dieser AGB erteilen und bei einem neuen Einzelauftrag ausdrücklich auf die Änderungen der AGB und ihren Einbezug ab diesem Einzelauftrag hinweisen. Kommt mit Ihrem Einverständnis der Vertrag bzgl. dieses neuen Einzelauftrags zustande, dann gelten die geänderten AGB, ohne dass eine Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?
(1) Wer gibt das Angebot ab, wer erklärt die Annahme?
Ein „Angebot“ von uns gilt nur dann als formal juristisch verbindliches Angebot für den Vertragsschluss, wenn wir es auch ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnen.
Ansonsten ist Ihre Erklärung, unser „Angebot“, unseren Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, formal das juristisch verbindliche Angebot für den Vertragsschluss.
(2) Bis wann muss das Angebot angenommen werden?
Sie sind an Ihr Angebot 4 Wochen gebunden, d.h. wir haben 4 WochenZeit, Ihr Angebot anzunehmen. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt also verbindlich zustande, wenn wir dieses Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.
(3) Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister:
Unsere Angestellten oder freien Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Allgemeines:
a. Sie sind der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b. Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
c. Dem Auftragsgegenstand liegen der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation und des Angebots zugrunde.
d. Bei Überlassung von Gegenständen gilt auch § 9 b dieser AGB.
(2) Ersetzung von Leistungen:
Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für Sie zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(3) Einsatz von Nach- und Subunternehmern:
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.
(4) Vorbehalt der Verfügbarkeit:
Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht.
Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten. Im Übrigen siehe nachfolgenden Absatz 6.
(5) Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen:
Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. des Freigabe des Auftraggebers abhängig.
Daher wird vereinbart, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.
Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie beruhen.
Im Übrigen siehe vorstehenden Absatz 5.
(6) Verzögerungen durch Sie:
Verzögerungen, die sich aufgrund von Ihnen nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht
unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, haben wir nicht zu
vertreten.
Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen haben wir ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit Ihre Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn wir Sie auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen haben. Sollte die Frist sich im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.
(7) Informationspflicht:
Sie müssen uns alle Informationen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitteilen.
(2) Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten:
Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und Kosten folgende Positionen nicht enthalten:
a. Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps),
b. notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung),
c. Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt,
d. wenn unsere Beschäftigte vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis,
e. Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland,
f. Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
g. Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,
h. Bewachung,
i. Lagerkosten,
j. Kosten für Müllbeseitigung,
k. Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen,
l. Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
m. Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen,
n. landesspezifische Abgaben und Steuern.
Sie müssen für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Handling Fee bei „Vermittlung“:
Wir sind berechtigt, eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme berechnen, wenn wir für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt sind, und diese den Vertrag direkt mit Ihnen schließen.
(4) Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht:
Wir sind berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von uns beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einbehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für Sie bestimmt und uns lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.
§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn Sie mit uns einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.
(5) Zusätzliche Kosten bei Zimmervermittlung durch die Besucher:
Sie sind verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefon, Minibar, Pay-TV, Roomservice, etc.), die von dem Beherbergten auf Grundlage des Vertrages im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Beherbergung von Gästen und Besuchern in Anspruch genommen werden.
(6) Zusätzliche Leistungen:
Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die notwendig ist für den Auftrag, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist.
a. Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen:
Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen durch Sie zu vergüten.
Wir sind dafür beweisbelastet, dass die Leistungen nicht bereits hätte Gegenstand unseres Angebots bzw. des Vertrages sein können und müssen.
b. Pflicht zur Erbringung zusätzlicher Leistungen:
Zu zusätzlichen Leistungen sind wir nur verpflichtet, wenn uns deren Durchführung zumutbar ist. Bieten wir Ihnen von uns aus oder auf Ihren Wunsch hin zusätzliche Leistungen an, so sind wir nicht zu der Ausführung verpflichtet, wenn wir mit Ihnen keine Einigung über die zusätzliche Vergütung erzielen.
Erzielen wir mit Ihnen binnen 30 Tagennach Zugang des Wunsches nach zusätzlichen Leistungen bei uns oder zu einem beiderseits vereinbarten anderen Zeitpunkt keine Einigung, können Sie die Änderung schriftlich anordnen. Wir sind dann verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, soweit uns die Ausführung zumutbar ist. Für die Unzumutbarkeit sind wir beweisbelastet. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung vermehrten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Kalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung auch für diese zusätzlichen Leistungen entspricht. Ist die zusätzliche Leistung mit mehr Wagnis und Risiko behaftet oder erfordert die zusätzliche Leistung wesentlich mehr Investitionen bei uns, so ist die Vergütung angemessen zu erhöhen; im Zweifel gelten branchenübliche Tarife bzw. solche Tarife, die für solche besonderen Leistungen branchenüblich sind.
Umgekehrt können wir Sie unter Setzung einer angemessenen Frist, mindestens aber 14 Tage, zur Zustimmung oder zur Anordnung auch auffordern. Drohen wir in der Aufforderung die Durchführung abzulehnen, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht zur Ausführung verpflichtet. Bieten wir die zusätzlichen Leistungen ausdrücklich zur Ausführung an, so gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu unserem Angebot. Führen wir danach die angebotenen zusätzlichen Leistungen tatsächlich aus, haben Sie innerhalb weiterer 14 Tage das Recht, den Auftrag in Bezug auf diese zusätzlichen Leistungen ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückzunehmen. Im Falle dieser Rücknahme haben wir einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Rücknahme erbrachten Teil der zusätzlichen Leistungen entfällt.
In jedem Fall müssen Sie die tatsächlich entstandenen Mehrkosten bei Dritten erstatten.
(7) Nachträgliche Preisänderungen:
Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.
Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einem oder mehreren Faktoren durch eine Kostensenkung bei anderen Faktoren ausgeglichen wird.
Reduzieren sich die Kosten der Faktoren, ohne dass die Kostensenkung durch eine Steigerung der Kosten anderer Faktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung durch entsprechende Preissenkung an Sie weiterzugeben.
Liegt der neue Gesamtpreis auf Grund der Preiserhöhung bei 20% oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, so können Sie von den Leistungsteilen zurücktreten, die diese Preiserhöhung beinhalten, bei Unteilbarkeit der Leistungen vom gesamten Vertrag. Ein Rücktritt ist zeitlich aber nur unverzüglich nach unserer Mitteilung an Sie über die Preiserhöhung möglich. Wir sind bei über 20%-igen Preiserhöhungen berechtigt, unsere Preiserhöhung unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass Sie nicht zurücktreten und im Falle einer Rücktrittserklärung die Preiserhöhung wieder zurückzunehmen, so dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen ist.
(8) Teilleistungen:
Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(9) Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:
Sie sind auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.
Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Dies gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.
§ 5 Verantwortliche Personen, Qualifikationsnachweise, sichere Kommunikation
(1) Benennung von Personen:
a. Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
b. Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie dann nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.
c. Bzgl. der Sprache wird auf § 6verwiesen.
(2) Qualifikationsnachweise:
Sie und wir haben auf Verlangen des anderen jederzeit notwendige Qualifikationen des beauftragten Personals und der beauftragten Dienstleister oder des eingesetzten Materials nachzuweisen.
„Notwendig“ ist eine Qualifikation dann, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltende Vorschrift (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen usw.) gefordert ist.
(3) Sichere Kommunikation:
Jeder kann vom Anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend.
§ 7 Unsere Stellung als Generalunternehmer oder Stellvertreter
(1) Wenn wir Generalunternehmer sind:
Soweit wir als Generalunternehmer auftreten und mit Leistungsträgern Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließen, sind wir außerhalb des Falles von Treu und Glauben (z.B. wenn Sie die Informationen unbedingt zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder Ansprüche benötigen) nicht verpflichtet, diese Namen, Vertragsverhältnisse oder Abrechnungen offenzulegen.
In dem Fall einer Offenlegung ist Ihnen untersagt, die Informationen dazu zu nutzen, etwaige künftige Aufträge direkt unserem Nachunternehmer zu erteilen.
Auf die Vereinbarung zu Provisionen und Rabatten in § 4 Absatz 6verwiesen.
(2) Wenn wir Stellvertreter bzw. Vermittler sind:
Soweit wir als Stellvertreter oder Vermittler auftreten und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger direkt mit Ihnen zustande kommen, stellen Sie uns kostenfrei auf Wunsch entsprechende Vollmachten aus.
Auf die Vereinbarung des Handling Fee in § 4 Absatz 5 wird verwiesen, ebenso auf die Vereinbarung zu Provisionen und Rabatten in § 4 Absatz 6.
§ 9a Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit
(1) Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger:
Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
(2) Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter und Gäste:
Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Beschäftigten, der von Ihnen beauftragten Dienstleister und Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir nichtdiese Personen zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst haben. Im Übrigen gilt § 15 („Haftung“).
Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.
(3) Eignung und Fähigkeit von Mitarbeitern und Gästen:
a. Wir sind nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse Ihrer Mitarbeiter und Gäste zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder wir nicht ausdrücklich zur Prüfung beauftragt sind.
b. Soweit wir für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind, können wir auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die nicht eine ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen unsere Mahnungen oder die unserer Beauftragten verstoßen oder die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwirkenden beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Ansprüche für Sie oder Dritte entstehen gegen uns nur, wenn wir den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt haben.
c. Im Übrigen gilt § 15 („Haftung“).
(4) Arbeitssicherheit:
a. Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheitsmaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.
b. Sie setzen zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer, auch uns, einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein, § 6 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1). Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten, wie dieser. Sie geben die Namen des Koordinators und seines Stellvertreters uns bekannt. Wir sind, wie jeder beteiligte Unternehmer, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von uns eingesetzte Verantwortliche, den wir Ihnen auch benennen, bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Koordinators und seiner Vertreters hinreichend informiert ist.
c. Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen gewährleistet sind. Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf. Er hat das Recht, von uns hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern, insbesondere einen Arbeitsablaufplan mit folgenden Angaben: Vorgesehener Arbeitsbeginn, voraussichtliches Arbeitsende, Personalstärke, Geplante Arbeitsweise, Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte). Wir haben auch die vorstehenden Angaben für unsere Subunternehmer zu erstatten.
d. Der Koordinator legt im Arbeitsablaufplan insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen. Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die von ihnen geführten Arbeitsgruppen übergeben.
e. Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen. Planabweichungen sind dem Koordinator zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zulässt. Der Koordinator unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Arbeitsablaufplanes.
f. Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Auftraggebern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Den Weisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten.
g. Die vorstehenden Bestimmungen entbinden Sie und uns nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der für die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.
§ 10 Eigentum, Schutz unserer Dokumente, Nutzungsrechte
(1) Allgemeines:
a. Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
b. Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.
(2) Schutz unserer Dokumente und Ideen:
Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.
Außerdem gelten unsere Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. als Geheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Dieser Absatz 2 gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus diesem Absatz 2 Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
(3) Ihre Nutzungsrechte:
a. Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sie erwerben nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
b. Wir sorgen im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit Sie fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
c. Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.
d. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
(1) Allgemeines:
Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.
(2) Weitergabe der Pflichten an Dritte:
Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
(3) Vorgehen nach Vertragsende:
Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren. Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund vertragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchten (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich vornehmen.
Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für Sie.
§ 12 Aufnahmerechte, Referenznennung
(1) Aufnahmerechte:
Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
(2) Referenzen:
Wir sind berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen.
§ 13 Datenschutz
(1) Ihre Beschäftigten: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen:
Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
(2) Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen:
Soweit notwendig, werden Sie und wir auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).
§ 14 Gewährleistung
(1) Abnahme:
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern.
(2) Frist zur Mängelrüge:
Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
(3) Mängelbeseitigung:
Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Ihr Minderungsrecht:
Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(6) Änderung der Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
a. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b. bei Personenschäden,
c. bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
d. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
e. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Sonstiges:
a. Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
b. Auf die Möglichkeit der subsidiären Haftung für Subunternehmer gemäß § 15 Absatz 6 wird verwiesen.
§ 15 Haftung
(1) Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:
Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 1 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(2) Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
(3) Gesetzlich zwingende Haftung:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(4) Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
(5) Subsidiäre Haftung bei Subunternehmern als Verursacher:
Wenn wir einen Subunternehmer bzw. Nachunternehmer (im Folgenden nur noch: Subunternehmer) beauftragen und dieser Subunternehmer leistet mangelhaft oder verursacht einen Schaden, so haben wir im Falle einer Inanspruchnahme die Möglichkeit, uns auf unsere subsidiäre Haftung zu berufen. Diese Berufung muss unverzüglich nach Ankündigung einer Inanspruchnahme erfolgen und kann hiernach jederzeit zurückgenommen werden. Im Falle dieser Berufung haften wir nur subsidiär, und dieser Subunternehmer primär.
Das heißt im Einzelnen:
a. Ansprüche aus Pflichtverletzung des Subunternehmers müssen Sie dann primär gegen diesen direkt geltend machen. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, diesen Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, alle uns gegen diesen Subunternehmer zustehenden Rechte bzw. Ansprüche an Sie abzutreten und alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen an Sie herauszugeben sowie eigene Beschäftigten und Personen soweit möglich als Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen.
b. Sie müssen zumindest ein Gerichtsverfahren der 1. Instanz gegen den Subunternehmer führen. Sollten Sie dort unterliegen, können wir unter Vorstreckung der Kosten der weiteren Instanz(en) verlangen, dass Sie uns unverzüglich alle Schriftsätze und gerichtlichen Beschlüsse und Urteile aushändigen und auch weitere Instanzen durchgehen. Sollten Sie auch in diesen weiteren Instanzen unterliegen, erstatten wir die Gerichts- und notwendigen Anwaltskosten dieser weiteren Instanzen.
c. Im Falle eines obsiegenden Urteils müssen Sie mindestens 2 Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Subunternehmer durchführen.
d. Nur wenn und soweit diese primäre Inanspruchnahme scheitert, haften wir subsidiär.
e. Eine etwa von uns mit dem Subunternehmer vereinbarte Freistellungsvereinbarung o.Ä. hat keinen Einfluss auf unser Recht, uns auf die subsidiäre Haftung zu berufen.
Die subsidiäre Haftung gilt nicht bzw. nur auf Ihren Wunsch, wenn unser Subunternehmer seinen Gerichtsstand im EU-Ausland hat.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns:
Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder der Veranstaltung oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
(2) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer:
Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gilt im Übrigen Absatz 1.
Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.
(3) Pietätsgründe:
Der Höheren Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen steht ein Ereignis gleich, bei dem zwar die Vertragspartner leisten würden können, aber Pietätsgründe eine Nichtleistung gebieten.
Ein solcher Pietätsgrund ist gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung behördlich angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie unmittelbar bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder wenn der Vorfall vor mehr als 48 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 18 Kündigung
(1) Kündigung aus wichtigem Grund durch uns:
Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn:
a. eine fällige Zahlung von Ihnen bei uns nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist, soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt,
b. Zahlungsverzug von Ihnen nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren und nach Insolvenzeröffnung eintritt,
c. bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der Kapitalanteile bei Ihnen halten, soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control),
d. sich Umstände ergeben, die für uns bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und wir bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
e. Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
f. Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,
g. Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit,
h. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten,
i. anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
j. Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und dadurch wir oder unser Personal gefährdet sein können,
k. Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar,
l. sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist,
m. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie:
Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Leistungen und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(3) Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung vor einer Kündigung:
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.
(4) Vergütungsanspruch nach Kündigung:
a. Kündigen wir aus wichtigem Grund, behalten wir unseren in Bezug auf dienst- und werkvertragliche Leistungen unseren Anspruch auf Vergütung und Kosten, soweit diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und in Bezug auf die Miete auf den Mietpreis, soweit wir keine Kosten erspart haben.
b. Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir nur einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.
(5) Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:
Nach einer Kündigung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Zurückbehaltung:
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
(2) Aufrechnung:
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
(3) Abtretung:
Sie dürfen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
(4) Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(5) Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Ansprüche ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
(6) Rechtswahl:
Es gilt deutsches Recht.
(7) Sprachwahl:
Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
(8) Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln:
Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
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